Leben im Ausland

Aktive Beschäftigte

Bei einer Abordnung von mehr als drei Monaten oder Versetzung ins Ausland kann Anspruch auf spezielle, für die Auslandsverwendung vorgesehenen Leistungen, entstehen.

Der Umfang und die Höhe ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie Dienstort, Art der Auslandsverwendung, Trennungsgeldgeldanspruch sowie den persönlichen Verhältnissen. 

Anträge und Merkblatt finden Sie hier.

Hinweis: Die originäre Bezügezahlung erfolgt jedoch weiterhin in der bisherig zuständigen Bezügestelle.

Zuständigkeiten der Leistungen für die Auslandsverwendung

Für Tarifbeschäftigte

Für Beamte und Richter

Hinweis: Die originäre Bezügezahlung erfolgt jedoch weiterhin in der bisherig zuständigen Bezügestelle.

Lohnsteuerangelegenheiten bei Auslandswohnsitz

Für Lohnsteuerangelegenheiten von Beschäftigten und Versorgungsempfängern mit Auslandswohnsitz, deren Bezüge durch das Landesamt für Finanzen abgerechnet werden, ist zentral das Finanzamt Würzburg zuständig.

Grundsätzlich besteht bei Auslandswohnsitz beschränkte Steuerpflicht, d. h. im Abrufverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die Steuerklasse 1 (bei Hauptarbeitgebereigenschaft) oder 6 (bei Nebenarbeitgebereigenschaft) ohne Religion, ohne Kinderfreibetrag und ohne persönliche Freibeträge übermittelt. Die Anmeldung zum ELStAM-Verfahren setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer mitgeteilt wurde.

Falls bisher noch kein Wohnsitz in Deutschland bestanden hat und Ihnen daher bisher noch keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, fordern Sie diese bitte beim Finanzamt Würzburg an. Hierfür steht das Formular „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ unter diesem Link; Link öffnet sich in neuem Fenster zur Verfügung.

Für eine Berücksichtigung abweichender Lohnsteuerabzugsmerkmale kann beim Finanzamt Würzburg die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach §1 Absatz 3 EStG oder eine erweitert unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach §1 Absatz 2 EStG beantragt werden. In diesem Fall stellt das Finanzamt Würzburg eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus, die der Bezügestelle des Landesamts für Finanzen vorzulegen ist. 

Versorgungsberechtigte

Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen, bleibt Ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge bestehen. Ihre monatlichen Versorgungsbezüge werden grundsätzlich auch ins Ausland überwiesen. Bitte informieren Sie uns umgehend über Ihre neue vollständige Adresse.

Zuständigkeit Ihrer Pensionsbehörde

Für die Berechnung und Zahlung Ihrer Versorgungsbezüge ist nach Ihrer Wohnsitzverlegung ins Ausland das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Weiden, zuständig. 

Transfer der Versorgungsbezüge ins Ausland

Der Transfer Ihrer Versorgungsbezüge ins Ausland ist nach Maßgabe des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Die Wahl des Überweisungsweges liegt in Ihrem Ermessen. Bitte beachten Sie, dass die anfallenden Kosten (z.B. Überweisungsgebühren) sowie das Risiko der Übermittlung gemäß Art. 5 Abs. 4 BayBeamtVG von Ihnen getragen werden. Eine termingerechte Zahlung kann nicht garantiert werden.

Besteuerung Ihrer Versorgungsbezüge

Wenn Sie beabsichtigen, Ihren Wohnsitz in Deutschland aufzugeben, empfehlen wir Ihnen, sich vorab bei Ihrem zuständigen Finanzamt über die zukünftige Besteuerung Ihrer Versorgungsbezüge zu informieren. Ihre künftigen Steuermerkmale werden hierbei vom Betriebsstättenfinanzamt Würzburg festgestellt.

Bei weiteren Fragen zur Besteuerung nach Ihrer Wohnsitzverlegung ins Ausland wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Würzburg; Link öffnet sich in neuem Fenster.

Jahresbescheinigung

Als im Ausland lebende Versorgungsempfängerin oder im Ausland lebender Versorgungsempfänger sind Sie verpflichtet, mindestens einmal jährlich einen sog. Lebensnachweis zu erbringen. Hierfür dient die Vorlage einer Jahresbescheinigung, die Sie in der Regel zum Jahreswechsel erhalten. Das entsprechende Formular steht Ihnen auch im Formularcenter zum Download (PDF) zur Verfügung.

Sollte die Jahresbescheinigung nicht fristgerecht und in der geforderten Form vorgelegt werden, kann dies gemäß Ihren Anzeige- und Mitwirkungspflichten nach Art. 10 BayBeamtVG den Entzug der Bezügezahlung zur Folge haben.