Pflege
Damit bei der Pflege eines Angehörigen oder bei eigener Pflegebedürftigkeit Ihre Bezüge und Beihilfe korrekt berechnet werden können, informieren Sie bitte Ihre zuständige Bezügestelle und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer
Bei einer Pflege von nahen Angehörigen gewährt das Pflegezeitgesetz (§ 2 Abs. 1 PflegeZG; Link öffnet sich in neuem Fenster) jedem Beschäftigten das Recht, bis zu einer Höchstdauer von 10 Arbeitstagen pro Jahr der Arbeit fernzubleiben.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind im § 7 PflegeZG; Link öffnet sich in neuem Fenster beschrieben.
Für die Beantragung der kurzfristigen Arbeitsverhinderung nach § 2 Abs. 1 PflegeZG; Link öffnet sich in neuem Fenster wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Personal verwaltende Stelle.
Besoldung / Versorgung
Bei Pflege von Angehörigen kann sich der Orts- und Familienzuschlag Ihrer Bezüge erhöhen.
Hierfür muss Folgendes erfüllt sein:
- es handelt sich um Angehörige im Sinne des Art. 20 Abs. 5; Link öffnet sich in neuem Fenster des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
- es wurde mindestens Pflegegrad 2 festgestellt,
- und eine Aufnahme in die eigene Wohnung erfolgt nicht nur vorübergehend.
OFZ-Erklärung
Bitte teilen Sie uns dies anhand der Erklärung zum Bezug orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile (OFZ-Erklärung) mit.
P-Erklärung und OFZ-Erklärung
Sollten Sie einen Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG; Link öffnet sich in neuem Fenster mit mindestens Pflegegrad 2 nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, dann füllen Sie bitte zusätzlich zur OFZ-Erklärung die Pflegeerklärung (P-Erklärung) aus.
Zuständigkeiten
Beihilfe
Umfangreiche Informationen erhalten Sie hier:
Nutzen Sie den Mitarbeiterservice Bayern; Link öffnet sich in neuem Fenster und laden Sie die Dokumente über die Uploadfunktion im Dienst Formulare hoch.