Aufgaben
Verstirbt eine Person, ohne dass zur Zeit des Erbfalls ein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner dieser Person (Erblasser) vorhanden ist und hatte diese Person ihren letzten Wohnsitz oder – wenn ein solcher nicht feststellbar ist – ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern, erbt der Freistaat Bayern gemäß § 1936 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); Link öffnet sich in neuem Fenster; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) das gesamte Vermögen dieser Person (Gesetzliches Erbrecht des Staates).
Die Feststellung des Fiskuserbrechts erfolgt durch das jeweils zuständige Nachlassgericht.
Darüber hinaus kann der Freistaat Bayern auch durch testamentarische Verfügung des Erblassers als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden.
Für die Verwaltung und Abwicklung von Nachlassvermögen, das dem Freistaat Bayern als Erben oder Vermächtnisnehmer zufällt, ist gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung über das Landesamt für Finanzen (LfFV); Link öffnet sich in neuem Fenster; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) das Landesamt für Finanzen (LfF) zuständig. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe wurde bei der Rechtsabteilung (Fiskalat) der Dienststelle Würzburg des LfF konzentriert.
In Erfüllung dieser Aufgabe
- nimmt das LfF zum Nachlass gehörende Gegenstände in Besitz,
- verwaltet die Nachlassgegenstände,
- trägt dafür Sorge, dass von diesen keine Gefahren für Dritte oder für die Allgemeinheit ausgehen (Verkehrssicherung) und
- wickelt den Nachlass durch Verwertung der Nachlassgegenstände ab, soweit hieran kein Eigenbedarf des Staates besteht.
Dies gilt auch für zum Nachlass gehörende bebaute und unbebaute Grundstücke. Diese werden, soweit kein Eigenbedarf des Staates hieran besteht, insbesondere durch Verkauf und Versteigerung verwertet.
Das derzeitige Angebot an Nachlassimmobilien finden Sie unter folgendem Link: