Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung

Anspruchsvoraussetzungen

Trennungsgeld kann gem.  § 8 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) bei einer Zuweisung zu einem neuen Ausbildungsort, wenn die Wohnung nicht am neuen Ausbildungsort oder in dessen Einzugsgebiet (30 km) liegt, gewährt werden.

Auswärtiger Verbleib am neuen Ausbildungsort

Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, können erhalten:

  • Trennungsreise - und Trennungstagegeld (ggf. Kürzung nach dem BayRKG).

    Hinweis:

    Bei unentgeltlich bereitgestellter Verpflegung und/oder Unterkunft wird das Trennungsgeld nach den Vorschriften des BayRKG gekürzt.

    Bei Bereitstellung unentgeltlicher Unterkunft und Verpflegung wird weder Trennungsreise - noch Trennungstagegeld gewährt.

  • Reisebeihilfen für Familienheimfahrten.

Tägliche Rückkehr an den bisherigen Wohnort

Bei tatsächlicher täglicher Rückkehr zum Wohnort bzw. bei Zumutbarkeit der Rückkehr können, unter Anrechnung der Wegstrecke zur bisherigen Ausbildungsstelle, folgende Vergütungen erstattet werden:

  • bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, die Fahrtkosten der 2. Klasse, für die tatsächliche Benutzung des Privat-Pkw 65 % der Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayRKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) (Kürzung nach den Vorschriften des BayRKG)

    Hinweis:

    Bei unentgeltlicher Nutzungsmöglichkeit von Beförderungsmitteln werden weder Fahrtkosten oder Wegstreckenentschädigung gewährt

  • ein Verpflegungszuschuss bei notwendiger Abwesenheit (mehr als 11 Stunden) von der Wohnung

Die Abfindung bei täglicher Rückkehr darf pro Monat nicht höher sein als die gesamte Abfindung bei auswärtigem Verbleib. In der Vergleichsberechnung werden die tatsächlichen Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung, den fiktiv zustehenden Kosten für das Trennungsreise- bzw. Trennungstagegeld gegenübergestellt. Familienheimfahrten sowie der Verpflegungszuschuss bleiben in der Berechnung außer Acht.

Beamte in Ausbildung ohne eigene Wohnung

Bei einer Zuweisung an denselben auswärtigen Ausbildungsort von mehr als 2 Monaten Dauer kann Trennungsgeld nur solange gewährt werden, als nachweislich am neuen Ausbildungsort keine Dauerunterkunft zur Verfügung steht, längstens jedoch 14 Tage nach Beendigung der Dienstantrittsreise.

Hinweis:
Eine eigene Wohnung muss bereits zu Beginn der Maßnahme vorliegen. Eine spätere Anmietung kann während eines laufenden Ausbildungsabschnitts nicht mehr berücksichtigt werden.

Trennungsgeld wird längstens gewährt, bis die maßgebenden Voraussetzungen weggefallen sind § 9 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link).